Das Wichtigste in Kürze

  • Baumschutzsatzung: Im Bereich von Bebauungsplänen und in den im Zusammenhang bebauten Ortsteilen sind Laubbäume mit mindestens 90 cm Stammumfang geschützt — gemessen in 1 m Höhe über dem Boden. Bei mehrstämmigen Bäumen genügt ein Stamm mit mindestens 60 cm Umfang.
  • Ausnahmen von der Satzung: unter anderem Obstbäume (mit Ausnahme von Walnuss und Esskastanie), Wald, Bäume in Baumschulen und Gärtnereien, Kleingärten, Friedhöfe, öffentliche Grünanlagen und Straßenbäume.
  • Genehmigung: Für die Fällung eines geschützten Baumes ist ein Antrag beim Dienstleistungsbetrieb Dreieich und Neu-Isenburg (DLB) nötig. Ihn kann nur der Eigentümer stellen.
  • Fällzeit: Vom 1. März bis 30. September gelten Einschränkungen — planen Sie Fällungen möglichst zwischen Oktober und Februar.

Diese Übersicht folgt der Dreieicher Baumschutzsatzung, dem Bundesnaturschutzgesetz und den Angaben von Stadt und DLB. Sie ersetzt keine Rechtsberatung.

Welche Bäume sind in Dreieich geschützt?

Maßgeblich ist der Stammumfang, nicht der Durchmesser: Legen Sie ein Maßband in 1 m Höhe um den Stamm. 90 cm Umfang entsprechen einem Durchmesser von rund 29 cm. Geschützt sind Laubbäume ab diesem Wert, mehrstämmige Bäume, wenn wenigstens ein Stamm 60 cm Umfang erreicht, sowie Ersatzpflanzungen ab dem Zeitpunkt der Pflanzung.

Nadelbäume sind nach dem Wortlaut der Satzung nicht erfasst; Obstbäume nur, wenn es sich um Walnuss oder Esskastanie handelt. Im Zweifel fragen Sie vorab beim DLB nach, bevor Sie einen Baum entfernen lassen.

Was ist verboten — und was nicht?

Verboten ist es, geschützte Bäume zu beseitigen, zu zerstören, zu beschädigen oder in ihrer typischen Erscheinungsform wesentlich zu verändern. Als Schädigung gelten unter anderem das Kappen (Kroneneinkürzung um mehr als 20 %), Abgrabungen und Verdichtungen im Wurzelbereich, das Versiegeln des Wurzelbereichs sowie der Einsatz von Herbiziden.

Nicht verboten sind fachgerechte Pflege- und Erhaltungsmaßnahmen, etwa das Entfernen abgestorbener Äste, und unaufschiebbare Maßnahmen zur Abwehr von Gefahren für Personen oder bedeutende Sachwerte.

So läuft der Antrag ab

  • Der Antrag wird schriftlich mit Begründung beim DLB gestellt. Ihm ist ein Bestandsplan beizufügen, aus dem die geschützten Bäume nach Standort, Art, Höhe und Stammumfang hervorgehen.
  • Der DLB nimmt Anträge per E-Mail an faellantrag@dlb-aoer.de oder per Fax (06102 / 3702-499) entgegen; ein Antragsformular stellt er auf seiner Website bereit.
  • Eine Ausnahme kann unter anderem erteilt werden, wenn vom Baum Gefahren für Personen oder Sachen von bedeutendem Wert ausgehen, wenn der Baum krank ist und sich mit zumutbarem Aufwand nicht erhalten lässt oder wenn eine Nutzung des Grundstücks sonst nur unter unzumutbaren Beschränkungen möglich wäre.
  • Die Gebühr beträgt 40 € für den ersten Baum und 10 € für jeden weiteren, höchstens 100 €.
  • Die Genehmigung erlischt, wenn die Maßnahme nicht innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe durchgeführt wird.

Ersatzpflanzung und Ausgleichszahlung

Wird die Fällung eines geschützten Baumes genehmigt, soll in der Regel ersatzweise gepflanzt werden:

Ersatzpflanzung nach der Dreieicher Baumschutzsatzung
Stammumfang des gefällten BaumesErsatz
ab 90 cm1 heimischer Laubbaum, mind. 16 cm Stammumfang
über 150 cm2 Bäume mit je mind. 16 cm oder 1 Baum mit mind. 20 cm Stammumfang

Lässt sich die Ersatzpflanzung auf dem Grundstück nicht vollständig umsetzen, kann stattdessen eine Ausgleichszahlung je Baum verlangt werden, der zu pflanzen wäre: 400 € bei 90 bis 150 cm Stammumfang, 600 € bei mehr als 150 cm. Ist ein Baum abgestorben oder im Sturm geworfen, besteht keine Pflicht zur Ersatzpflanzung; eine Nachpflanzung wird jedoch empfohlen.

Fällzeit: Was gilt vom 1. März bis 30. September?

Das Bundesnaturschutzgesetz verbietet es, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze sowie Bäume außerhalb von Wald und gärtnerisch genutzten Grundflächen in der Zeit vom 1. März bis zum 30. September abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen. Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses oder zur Gesunderhaltung von Bäumen (§ 39 Abs. 5 BNatSchG).

Die Stadt Dreieich weist darauf hin, dass in diesem Zeitraum das Fällen von Bäumen und anderen Gehölzen verboten ist und Ausnahmen — etwa aus Gründen der Verkehrssicherheit — beantragt werden müssen. Ob und wie das für einen Baum in Ihrem Hausgarten gilt, hängt vom Einzelfall ab. Fragen Sie im Zweifel vorher bei der Stadt oder dem DLB nach. Am sichersten planen Sie die Fällung zwischen Oktober und Februar.

Artenschutz gilt das ganze Jahr

Unabhängig von Satzung und Fällzeit schützt das Bundesnaturschutzgesetz die Fortpflanzungs- und Ruhestätten besonders geschützter Tiere, etwa Nester brütender Vögel oder Fledermausquartiere in Baumhöhlen. Prüfen Sie den Baum vor der Fällung auf solche Quartiere; im Zweifel klären Sie das vorab mit der zuständigen Naturschutzbehörde.

Was kostet eine Baumfällung?

Richtwerte, Baumfällung inklusive Abtransport
BaumgrößeRichtwert
klein, bis ca. 10 mca. 300–800 €
mittelgroßca. 800–2.500 €
groß, über 20 m (Seilklettertechnik oder Kran)ca. 2.500–5.000 €

Dazu kommen je nach Aufwand das Entfernen des Wurzelstocks (ca. 80–350 €), die Entsorgung von Holz und Grünschnitt (oft 100–170 €) und die Gebühr für die Genehmigung. Die Werte stammen aus gängigen Marktübersichten und sind kein Angebot. Preis und Aufwand hängen vor allem von Höhe, Standort und Zugänglichkeit ab.

Was passiert bei Verstößen?

Wer ohne Genehmigung einen geschützten Baum entfernt, muss in der Regel Ersatz pflanzen oder eine Ausgleichszahlung leisten. Zusätzlich kann ein Bußgeld von bis zu 100.000 € verhängt werden. Klären Sie die Genehmigung deshalb vor dem Termin — und nicht erst danach.

Checkliste vor der Fällung

  • Stammumfang in 1 m Höhe messen und Baumart feststellen
  • Beim DLB klären, ob der Baum geschützt ist, und bei Bedarf den Antrag stellen
  • Fällzeit beachten — möglichst Oktober bis Februar
  • Baum auf Nester und Quartiere prüfen
  • Angebot einholen und Wurzelstock sowie Entsorgung einzeln ausweisen lassen

Quellen: DLB: Baumschutzsatzung Dreieich, Satzung der Stadt Dreieich zum Schutz von Bäumen (PDF, in Kraft seit 1.4.2014), § 39 BNatSchG. Satzungen und Gesetze ändern sich; im Zweifel gilt die aktuelle Fassung. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung.

Wir sehen uns Ihren Baum bei einer kostenlosen Besichtigung an, weisen Sie auf Genehmigungspflichten hin und nennen Ihnen ein schriftliches Angebot.

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