Das Wichtigste in Kürze
- Grundregel (§ 15 HNRG): Die Einfriedung besteht aus einem ortsüblichen Zaun. Lässt sich das nicht feststellen, ist es ein 1,20 m hoher Zaun aus verzinktem Maschendraht.
- Abweichungen: Nachbarn können jede andere Art der Einfriedung vereinbaren, zum Beispiel Mauer, Holzzaun, Hecke oder Maschendraht in anderer Höhe (§ 45 HNRG).
- Öffentliches Recht geht vor: Schreiben Bebauungsplan oder eine Einfriedungssatzung der Stadt etwas anderes vor, gilt das.
- Kosten: Errichtung und Unterhaltung tragen die Nachbarn in der Regel je zur Hälfte (§§ 17, 18 HNRG).
Diese Übersicht folgt der Orientierungshilfe des Hessischen Ministeriums der Justiz und dem dort abgedruckten Gesetzestext. Sie ersetzt keine Rechtsberatung.
Wer muss überhaupt einen Zaun bauen?
Der Eigentümer eines bebauten oder gewerblich genutzten Grundstücks muss sein Grundstück auf Verlangen des Nachbarn einfrieden, soweit die Grenze nicht mit einem Gebäude besetzt ist. Sind beide Grundstücke bebaut oder gewerblich genutzt, müssen beide Eigentümer bei der Errichtung mitwirken (§ 14 HNRG). Ob der Zaun dabei auf der Grenze oder entlang der Grenze auf dem eigenen Grundstück steht, richtet sich nach der jeweiligen Konstellation. Klären Sie den Grenzverlauf deshalb vor dem Bau, etwa anhand der Grenzsteine oder einer Vermessung.
Wer zahlt den Zaun?
Sind die Voraussetzungen für ein gemeinsames Einfrieden gegeben, tragen die beteiligten Eigentümer die Kosten der Errichtung zu gleichen Teilen (§ 17 HNRG), die Kosten der Unterhaltung je zur Hälfte (§ 18 HNRG). Als Berechnungsgrundlage dienen die Kosten eines ortsüblichen Zauns nach § 15 — höchstens die tatsächlichen Aufwendungen. Wer sich für einen teureren Zaun entscheidet, trägt den Mehrbetrag also in der Regel selbst.
Vereinfachtes Rechenbeispiel: Kostet ein ortsüblicher Zaun auf 20 m Länge 1.200 €, zahlt jeder Nachbar 600 €. Wird stattdessen ein Sichtschutzzaun für 2.800 € gebaut, bleibt die Berechnungsgrundlage bei 1.200 €: Der Nachbar beteiligt sich mit 600 €, die übrigen 2.200 € trägt, wer den aufwendigeren Zaun wünscht. Haben die Nachbarn etwas anderes vereinbart, geht die Vereinbarung vor.
Wird ein an ein bereits eingefriedetes Grundstück angrenzendes Grundstück erst später bebaut, muss dessen Eigentümer unter Umständen die Hälfte der Errichtungskosten vergüten, unter angemessener Berücksichtigung der bisherigen Abnutzung (§ 17 Abs. 2 HNRG).
Höhe und Sichtschutz: Was das Nachbarrecht nicht regelt
Eine allgemeingültige Maximalhöhe nennt das Nachbarrechtsgesetz nicht. Welche Höhe und welches Material zulässig sind, ergibt sich aus dem Bebauungsplan, einer eventuellen Einfriedungssatzung der Stadt und der Ortsüblichkeit — gerade in neueren Siedlungen gibt es solche Satzungen häufig. Fragen Sie deshalb bei der Stadtverwaltung nach, bevor Sie einen Zaun bestellen.
Auch wenn die Bauordnung einen Zaun bis zu einer bestimmten Höhe ohne Genehmigung erlaubt, ersetzt das nicht das Gespräch mit dem Nachbarn. Wer einen höheren, blickdichten Zaun möchte, sollte die Höhe abstimmen und die Vereinbarung schriftlich festhalten.
Hecke statt Zaun: Grenzabstände nach § 39 HNRG
| Höhe der Hecke | Mindestabstand zur Grenze |
|---|---|
| bis 1,20 m | 0,25 m |
| bis 2 m | 0,50 m |
| über 2 m | 0,75 m |
Gegenüber Grundstücken, die dem Weinbau, der Landwirtschaft, dem Erwerbs- oder Kleingartenbau dienen, gelten die doppelten Abstände (§ 40 HNRG). Wird eine Hecke höher als für ihren Abstand erlaubt, kann der Nachbar den Rückschnitt verlangen. Der Anspruch ist zeitlich befristet: Wer sich gegen eine zu nah gepflanzte Hecke wehren will, muss bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres nach der Anpflanzung Klage erheben (§ 43 HNRG). Ob Zaun oder Hecke besser passt, klärt unser Beitrag Sichtschutzzaun oder Hecke.
Checkliste vor dem Zaunbau
- Bebauungsplan und Einfriedungssatzung bei der Stadt erfragen
- Grenzverlauf klären (Grenzsteine, gegebenenfalls Vermessung)
- Nachbarn frühzeitig informieren und Höhe, Material sowie Kostenteilung abstimmen
- Vereinbarung schriftlich festhalten
- Angebote einholen — die Preise pro Meter finden Sie in unserem Kostenüberblick
Stand: Gesetzestext und Erläuterungen gemäß der Orientierungshilfe „Nachbarrecht“ des Hessischen Ministeriums der Justiz (PDF). Gesetze ändern sich; im Zweifel gilt die aktuelle Fassung. Dieser Beitrag ist eine allgemeine Orientierung und keine Rechtsberatung.
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